Unsere Arbeiten unterliegen dem Künstlerischen Urheberrecht und sind teilweise auch als Geschmacksmuster geschützt.

Unsere Grabzeichen entstehen nach teilweise sehr intensiven und sehr persönlichen Kundenberatungen für verstorbene Personen. Diese Prozesse schließen selbst für uns Kopien dieser sehr persönlichen Vermächtnisse aus. Zum Schutz unserer Kunden verfolgen wir jede Kopie und Anlehnung an unsere Arbeiten konsequent. Neben Schadensersatz werden wir die Entfernung der entsprechenden Arbeiten gerichtlich durchsetzen. Sollten Sie Interesse an einer unserer realisierten Arbeiten haben, sprechen Sie bitte uns selbst auf rechtliche Variationsmöglichkeiten an.

Alle Rechte vorbehalten. Alle Texte, Verweise und Abbildungen sowie ihre Arrangements auf dieser Web-Site unterliegen dem Urheberrecht sowie auch anderer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums. Sie dürfen weder für kommerzielle Zwecke noch zur bloßen Weitergabe kopiert, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Unerlaubte Verwendung der Inhalte oder Teilen davon, wie zum Beispiel die Abbildungen von Produkten, verstößt unter Umständen gegen geltendes Recht. Insbesondere dürfen Nachdruck, Aufnahme in Online-Dienste und Internet und Vervielfältigung auf Datenträger wie CD-Rom, DVD-Rom etc. nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen.

Dieses Internetangebot kann weiterhin Hinweise auf Eigentumsrechte Dritter und Informationen zu Urheberrechten enthalten, die beachtet und befolgt werden müssen.

Christian Jäger, Jurist der Verbraucher Initiative für Bestattungskultur: aeternitas
Zitat:
Urheberrechtlicher Schutz setzt voraus, dass es sich um ein geschütztes Werk i. S.v. § 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) handelt, das die persönliche, geistige schöpferische Leistung seines Herstellers erkennen lässt. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere auch Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und die Entwürfe solcher Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Ein Grabmal ist somit als Werk in diesem Sinne zu verstehen. Ein Urheberrechtsschutz besteht Kraft Gesetzes, es ist keine weitere Eintragung oder ähnliches notwendig.

Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor, stehen dem Urheber - i.d.R. also dem Steinmetz - die Verwertungsrechte zu. Hierunter ist im Fall von Grabmalen das öffentliche Auf- und Ausstellen des Grabmals zu verstehen. Mit der Übereignung fällt dieses Auf- und Ausstellrecht jedoch dem Erwerber zu, soweit diese Verwertungsrechte das einzelne Grabmal selbst betreffen. Das Recht, Kopien von diesem Grabmal anzufertigen, bleibt allerdings beim Urheber, da die konzeptionelle Idee nicht mit dem Eigentum am einzelnen Grabmal an den Käufer übertragen wird.

Sowohl die Abbildungen der Grabmale, als auch die zugrunde liegenden Grabmale stehen somit unproblematisch und ohne weitere Voraussetzungen unter urheberrechtlichem Schutz. Eine Vervielfältigung oder das "runterkopieren" von Bildern vom Grabmalportal ist nur dann zulässig, wenn die Rechteinhaber, also die Steinmetze, eingewilligt haben.

Geschmacksmuster

Grabmale, die ein Steinmetz immer gleich nach einem bestimmten Prinzip herstellt, können, soweit es um ihre Gestaltung geht, darüber hinaus als Geschmacksmuster, und soweit es um ihre Funktionalität geht (z. B. eine besondere Art der Fundamentierung), als Gebrauchsmuster geschützt werden.

Das Urheberrecht an Mustern und Modellen ist durch das Geschmacksmustergesetz geschützt. Sie sind schutzfähig, wenn sie als neues und eigentümliches Erzeugnis anzusehen sind.

Ein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenes Geschmacksmuster gewährt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Das heißt, nur er hat die Befugnis zum Inverkehrbringen, zur Lizenzvergabe und zur Übertragung des Schutzrechts. Bei Geschmacksmustern, die im Arbeitnehmerverhältnis oder im Auftrag angefertigt werden, gilt der Arbeitgeber oder Auftraggeber als Berechtigter.

Jedem Dritten ist es verboten, ohne Genehmigung des Rechtsinhabers, das Geschmacksmuster zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen oder zu besitzen. Damit hat das Geschmacksmuster im Rahmen seines Schutzumfanges absoluten Schutz, d.h., der Geschmacksmusterinhaber kann aufgrund der Sperrwirkung auch gegen "unabhängige" Parallelschöpfungen vorgehen. Auf die Kenntnisse des Verletzers von dem geschützten Geschmacksmuster kommt es bei Zuwiderhandlungen nicht an. Somit ist nicht mehr nur die Nachahmung verboten, sondern auch die Herstellung und Verbreitung unabhängig entwickelter Gegenstände unzulässig.

Der Inhaber des Geschmacksmusters hat Anspruch auf:

  • Unterlassung des Nachbildens bzw. der Verbreitung
  • Beseitigung der Beeinträchtigung
  • Vernichtung der Plagiate
  • Zollbeschlagnahme
  • Bekanntmachung des Urteils
  • Schadensersatz in Form von Zahlung
  • des Verletzergewinnes
  • des entgangenen Gewinns
  • einer angemessenen Lizenzgebühr

Diese Ansprüche können sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Verbreiter (Händler/ Importeur) geltend gemacht werden. Auch der gutgläubige Importeur oder Händler kann in Anspruch genommen werden. Ferner macht sich der Verletzer strafbar, wobei auch schon der Versuch der Geschmacksmusterverletzung strafbar ist.

Bildlegende

Rekonstuktion der Wasserspeier für die Christuskirche Hannover, 2005
oben: Azubi Randolf Stadie modelliert den Fisch
unten: Uwe Spiekermann arbeitet den Bettelmönch

auf der khs-Übersichtsseite:
oben: der Bettelmönch an der Christuskirche neu versetzt
unten: Rekonstruktion in der Werkstatt mit Gipsmodell